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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbereich Entsorgung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln rechtsverbindlich alle Vertragsbeziehungen für die Übernahme, die Verladung, den Transport, die Behandlung, der Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der vom Auftraggeber (AG) an den Auftragnehmer (AN) übergebenen Abfallstoffe sowie die Behältergestellungen.

1. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Übergabe schriftlich die Art des jeweiligen Abfallstoffes genau zu bezeichnen und ihn auf etwaige Gefahren, die von den Stoffen ausgehen, hinzuweisen. Nur diese bezeichneten Stoffe sind Vertragsgegenstand. Nicht bezeichnete Abfallstoffe dürfen nicht in die Behältnisse verfüllt werden. Abweichende mündliche oder telefonische Absprachen und Ergänzungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Entstehende Mehrkosten, die durch die Verfüllung nicht schriftlich vereinbarter Materialien bzw. Abfälle entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Behältnisse
Der AN stellt dem AG gegen Berechnung einer Grundgebühr zur Sammlung der Abfallstoffe und Materialien einen dafür geeigneten Behälter zur Verfügung.
Die Behältnisse zur Sammlung von Abfallstoffen und Materialien können gegen eine einmalige Zahlung käuflich erworben werden. Dabei bleiben die Eigentumsrechte bis zum Eingang des Zahlungsbetrages dem Auftragnehmer vorbehalten.
Bedarf eine Aufstellung von Behältnissen einer Sondernutzungserlaubnis, so ist diese vom Auftraggeber zu beschaffen. Dieses hat ebenfalls Geltung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Notwendige Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erforderlicher Behältnisaustausch kann jederzeit durchgeführt werden. Bei Vertragsbeendigung ist der AN berechtigt, die Leihbehältnisse unverzüglich abzuholen.

3. Abfuhr- und Beseitigungspflicht / abfallrechtliche Verantwortung
Der AG hat die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter nur mit den im Vertrag festgehaltenen Abfallstoffen und Materialien verfüllt wurde.
Der AN ist dazu berechtigt, durch Proben und Analysen die Beschaffenheit der sich im Behältnis befindlichen Stoffe zu überprüfen. Bei auftretenden Abweichungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Abfallstoffe und Materialien hat der AN die Berechtigung, die Annahme der Stoffe zu verweigern oder die etwaigen Mehrkosten durch ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung dieser Stoffe dem AG in Rechnung zu stellen. Diese Bestimmung hat ebenfalls Geltung für Nachprüfungen.
Wird der AN bei der Ausführung seiner Leistung durch den AG, dessen Beauftragte, Kunden oder sonstigen Dritten behindert, so hat er die Berechtigung des Verlangens nach sofortiger Abhilfe. Der AG hat innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Erfüllt er diese nicht, so hat der AN die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages.
Die auf den AN vertraglich verpflichtende Leistung kann durch beauftragte zuverlässige Dritte erfüllt werden. Der Anspruch der AG ist nicht übertragbar.
Übernommene Leistungspflichten durch den AN entbinden den AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfallstoffe.
Etwaige Maßnahmen neben der eigentlichen Entsorgungsleistung dienen ausschließlich der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten; dennoch begründen sie keine Rechtsansprüche der AG oder Dritter.
Der AG ist für die richtige Deklaration der Abfallstoffe allein verantwortlich. Dieses hat ebenfalls Geltung für die Transportvorschriften laut GGVS/ADR sowie im Fall der Bevollmächtigung der AN gegenüber Behörden und sonstigen Dritten.

4. Termine
Behälterentleerungen sind zum vereinbarten Termin zu leisten. Kommt der AN in Verzug, so hat der AG bei einer angemessenen Nachfrist das Recht, dem AN eine Ablehnungsandrohung zu setzen oder nach Ablauf dieser Frist vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Schadensersatz steht dem AG nur zu, wenn der Verzug auf vorsätzliche Handlung oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

5. Zahlungen
Die vom Auftragnehmer erteilten Rechnungen sind sofort, ohne Abzüge, zu zahlen. Vertraglich vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angebote sind über 25 Tage verbindlich. Etwaige anfallende Auslagen, Gebühren, behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritten umfassen diese Preise nicht.
Für Stoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Für Stoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das bei der Verwiegung auf der Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht verbindlich.
Kostengruppeneinstufungen durch den AN aufgrund eingesandter Muster oder Proben sind generell unverbindlich. Leerfahrten sind kostenpflichtig; vereinbarte Leistungsrythmen sind generell bindend.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder es werden dem AN Umstände bekannt, die nach seinem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, weitere Aufträge nur gegen Vorauszahlung entgegenzunehmen.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Ist der AN in der Lage einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der AG ist jedoch berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

6. Vergütungsanpassungen
Der AN behält sich das Recht vor, Preise zu ändern, vorausgesetzt nach Abschluß des Vertrages treten Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ein, insbesondere durch geänderte Marktbedingungen beim Einkauf von Verwertungs- und Beseitigungsleistungen. Ein Nachweis durch den AN gegenüber dem AG hat auf dessen Verlangen zu erfolgen.

7. Haftung
Sollte der AN egal aus welchem Grund zum Schadensersatz verpflichtet sein, so ist die Haftungsbeschränkung der Höhe nach auf die ihr vertraglich zustehenden Vergütung, aber maximal einer Monatsvergütung beschränkt.
Diese Beschränkung hat keine Geltung, wenn die AN oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

8. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der AN.

9. Verpflichtung der AN/AG gegenüber wirtschaftlicher Informationsgut
AN und AG verpflichten sich, geschäftliche Informationen über Vertragspartner sowie Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben. Dies betrifft ebenfalls deren Bedienstete.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der AG Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der AN Gerichtsstand. Der AN kann jedoch den AG an seinem Wohnsitzgericht verklagen. 

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